Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

I. Angebot, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertragsschluss kommt erst zustande mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. „Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt, wenn im Angebot nicht abweichend angegeben, stets 3 Monate“. ZM Vakuum GmbH behält sich vor bei Aufträgen mit einer Lieferzeit über 3 Monaten Preisanpassungen im Falle von Verteuerung von Ausgangsmaterialien (mehr als 5% ab dem Tag der Auftragserteilung an ZM Vakuum GmbH) vorzunehmen.

II. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk Mellingen, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Der Mindestbestellwert für Waren beträgt 150,- € netto.
  3. Reparaturaufträge und die Lieferung von Ersatzteilen sind sofort zahlbar.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontierungsfrist sind Rechnungsdatum und Zahlungseingang.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
  7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei ZM Vakuum GmbH maßgeblich.
  8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geltend zumachen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus kann ZM Vakuum GmbH noch offene Lieferungen bis zur Begleichung offen stehender Zahlungen zurück halten

III. Liefertermine Verkauf / Einkauf

Verkauf

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Liefertermine verschieben sich angemessen im Falle von durch uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wozu auch Streiks und Aussperrungen gehören, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Die Liefertermine verstehen sich ab Werk.
  5. Kommt der Lieferer aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Besteller Ersatz des ihm durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  6. Gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller ist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung auch der noch möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Die Haftung des Lieferers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle vorsätzlicher Vertragsverletzungen.
  7. Tritt das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, ohne dass ein Vertreten müssen des Lieferers im Sinne von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit vorliegt oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.Einkauf
  8. Wir als Auftraggeber im Einkauf haben jeder Zeit das Recht uns vom Produktionsfortschritt zu überzeugen. Verzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen, ansonsten behalten wir uns das Recht vor, eventuell entstehenden/entstandenen Schaden auf den Lieferanten umzulegen.

IV. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet auf Wunsch, Kosten und im Namen des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch die dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers bzw. Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Machen wir vom Rücktrittsrecht vom Vertrag keinen Gebrauch, so sind wir dennoch zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts einschließlich der Beanspruchung des Liefergegenstands bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Beanspruchung des Liefergegenstands durch uns gelten in diesem Falle nicht als Rücktritt vom Vertrag!
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält.
  5. Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns abtreten. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

VI. Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tagen ab Übergabe der Ware gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erkennen durch den Besteller gegenüber dem Lieferanten schriftlich gerügt werden.
  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • Keine Gewähr der Eignung der gelieferten Produkte für den durch den Kunden vorgesehenen / beabsichtigten Verwendungszweck es sei denn, ZM Vakuum GmbH wird ausdrücklich auch mit der Überprüfung dieser Eignung beauftragt.
    • unsachgemäße Verwendung
    • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
    • Fremdeingriffe, Demontage und Reparatur durch den Besteller oder Dritte
    • natürliche Abnutzung
    • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
    • ungeeignete Betriebsmittel
    • Austauschwerkstoffe
    • mangelhafte Bauarbeiten
    • ungeeigneter Baugrund
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller kostenfrei Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
  4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
  5. Der Lieferer schließt jede weitere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Höhe unserer Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellter beruht.
  7. Von Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile.

VII. Gewährleistungsfrist

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt – soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – für alle Ansprüche, in denen sich ein Recht aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder der Leistung selbst ergibt.

VIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

  1. Für den Fall nichtvertretbarer Ereignisse im Sinne des Abschnitts III. dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, sind wir verpflichtet, dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

IX. Sonstige Bestimmungen

  1. Sollte eine der Bedingungen unrichtig oder unwirksam sein oder werden, so sind damit nicht automatisch sämtliche Liefer- und Einkaufsbedingungen unwirksam, vielmehr gilt in jedem Falle für die unwirksame Bestimmung eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Regelung bzw. Bestimmung.

X.Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich beiderseitig aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist ausschließlich Apolda.

ZM Vakuum GmbH, Mellingen

(Stand 06.06.2018)

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